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   BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19   

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BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19 (https://dejure.org/2020,915)
BGH, Entscheidung vom 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19 (https://dejure.org/2020,915)
BGH, Entscheidung vom 03. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19 (https://dejure.org/2020,915)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.v. Vollstreckungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls i.R.v. Vollstreckungsmaßnahmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3).

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Vermögenswerte können zudem nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gegen ihn bestanden haben und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 5 und vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 4).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 2/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN).

    Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO).

  • BGH, 07.03.2019 - AnwZ (Brfg) 66/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 07.12.2018 - AnwZ (Brfg) 55/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 29.04.2019 - AnwZ (Brfg) 21/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    Immobilienvermögen ist dementsprechend nur von Relevanz, wenn es dem Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2019 - AnwZ (Brfg) 21/19, juris Rn. 8).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 82/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Fehlende

    Auszug aus BGH, 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19
    Es kommt dabei weder darauf an, ob der Kläger etwaige Mandanten über die Verfahren betreffend den Widerruf seiner Zulassung aufklärt noch darauf, ob der Kläger derzeit Mandanten berät oder Fremdgelder einnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 82/18, juris Rn. 6 ff.).
  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung an (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17; vom 29. April 2019 aaO Rn. 8; vom 16. Oktober 2019 aaO Rn. 9; vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, juris Rn. 10 und vom 17. November 2020 aaO Rn. 33; jeweils mwN).
  • AGH Hamburg, 11.07.2022 - AGH I ZU 11/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 11 - zitiert nach juris; Beschluss v. 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 70/19, Rz. 9 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 11 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 02.01.2020 - AnwZ (Brfg) 69/19, Rz. 16 - zitiert nach juris).

    Immobilienbesitz ist im Hinblick auf die Frage nach einem Vermögensverfall grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 9 - zitiert nach juris; Beschluss v. 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 10 - zitiert nach juris).

  • AGH Hamburg, 17.11.2022 - AGH I ZU 6/21

    Widerruf einer Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft (BGH, Beschluss v. 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21, Rz. 25 - zitiert nach juris; Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 11 - zitiert nach juris; Beschluss v. 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 70/19, Rz. 9 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 11 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss v. 02.01.2020 - AnwZ (Brfg) 69/19, Rz. 16 - zitiert nach juris).

    Ungeachtet dessen ist Immobilienbesitz im Hinblick auf die Frage nach einem Vermögensverfall grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (BGH, Beschluss v. 03.11.2021 - AnwZ (Brfg) 29/21, Rz. 9 - zitiert nach juris; Beschluss v. 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, Rz. 10 - zitiert nach juris).

  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 10/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auf die Liquidität entsprechender Mittel kommt es insoweit nach ständiger Senatsrechtsprechung an (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2014 - AnwZ (Brfg) 4/14, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 17; vom 3. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, juris Rn. 10 und vom 17. November 2020 - AnwZ (Brfg) 20/20, juris Rn. 33; jeweils mwN).
  • AGH Bayern, 11.05.2021 - BayAGH I - 5 - 25/19
    Immobilienvermögen kann nur dann als valides Vermögen berücksichtigt werden, wenn es dem Rechtsanwalt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden hat (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Beschlüsse vom 01.02.2021 - AnwZ (Brfg) 34/20, juris Rn. 8; vom 10.11.2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, BeckRS 2020, 35569, Rn. 11; vom 03.01.2020 - AnwZ (Brfg) 26/19, BeckRS 2020, 476, Rn. 10).
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